Jobportal für die Bahnbranche & ÖPNV

VDV zur Triebfahrzeugführer-VO

10.10.23

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sieht in der derzeit geplanten Novellierung der Triebfahrzeugführer-Verordnung auf Bundesebene einen ersten Fortschrittserfolg. Der Branchenverband mahnt an, dass noch nicht alle Regelungen auf der Höhe der Zeit sind.

Veit Salzmann, Vizepräsident des VDV: „Wir nehmen bedauernd zur Kenntnis, dass die Novellierung keinerlei Ansätze zur Digitalisierung des Führerscheinwesens enthält – obwohl das zuständige Ministerium „Digitales“ im Titel führt. Auch gehen die jetzt zum Teil vorgenommenen Anpassungen über den gebotenen EU- Rahmen hinaus: In den kommenden Monaten wird der Branchenverband auf EU-Ebene die dort angekündigte Novellierung aktiv begleiten. Gerade durch Digitalisierung könnten hier kurzfristig Erleichterungen für die Branche erreicht werden.“

„Es sind die einzelnen Vorschriften im Detail, die im betrieblichen Alltag den Erfolg ermöglichen – oder im schlimmsten Falle verhindern. Der Fachkräftemangel prägt die deutsche Wirtschaft und unsere Branche, darum ist es wichtig, jede relevante Schraube zu drehen, die Modernisierung verspricht und keine weitere Belastung bedeutet. Umso mehr freuen wir uns, dass der Bundesrat unseren zahlreichen Hinweisen zur Novellierung der Triebfahrzeugführschein-Verordnung gefolgt ist und begrüßen unter anderem, dass die geplante Sperrfrist von sechs Monaten für die Wiedererteilung des Führerscheins nach dessen Aussetzung oder Entziehung entfällt“, so der VDV-Vizepräsident.

Salzmann: „Die Verordnung unterstreicht die unternehmerische Sicherheitsverantwortung der Eisenbahnen bei der Ausbildung, wenn sie beispielsweise den verpflichtenden Einsatz von Fahrsimulatoren auf den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B begrenzt.“

Laut VDV konnten ursprünglich beabsichtigte Verschärfungen bei der Einschätzung über die Zuverlässigkeit der Anwärter für den Beruf des Lokomotivführers genauso abgewendet werden wie bei der Anzahl der Prüfer. Der VDV hatte die Novelle mit mehreren Stellungnahmen begleitet. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Personals wird entgegen der ursprünglichen Absicht nicht gesetzlich präzisiert, so dass es bei der bewährten Regelung bleibt. Der Triebfahrzeugführerschein wird somit auch weiterhin erteilt, wenn der Bewerber die bisherigen Voraussetzungen erfüllt und für die Tätigkeit zuverlässig ist.

Veit Salzmann führt dazu abschließend aus: „Die Novellierung zielt darauf ab, die Ausbildungsqualität von Triebfahrzeugführerinnen und -führern im Eisenbahnverkehr zu erhöhen und Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen zu vereinheitlichen. Sicherheit bleibt das oberste Gebot. Darum ist es richtig, dass die erforderliche Zuverlässigkeit unverändert dann nicht gegeben ist, wenn ein Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.“

Stefan Hennigfeld
Redaktioneller Leiter
Zughalt e.V.
Siegfriedstr. 24a
58453 Witten
Quelle: Zughalt.de