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Bundesnetzagentur: Mehr Wettbewerb im Fernverkehr

09.07.26

Die Bundesnetzagentur hat letzte Woche dem Eisenbahninfrastrukturbeirat den Entwurf eines Beschlusses zur Anhörung übersandt. Damit wird der Markteintritt neuer Anbieter im vertakteten Schienenpersonenfernverkehr bei Engpässen leichter als bisher ermöglicht.

„Wir stärken den Wettbewerb im Fernverkehr. Für Bahnkunden bedeutet Wettbewerb bessere Qualität und niedrigere Preise“, erklärt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wettbewerber der DB Fernverkehr wie Italo oder FlixTrain müssen viel Geld in neue Fahrzeuge investieren. Sie konnten bisher aber nicht verlässlich abschätzen, ob sie auf der Schiene genug Nutzungsrechte bekommen. Unsere neue Wettbewerberklausel ändert das: Sie garantiert ein Mindestmaß an Zugang für Wettbewerber im vertakteten Fernverkehr, ohne Kapazität für andere Verkehrsarten zu blockieren. Wir wollen mehr Sicherheit für massive Investitionen in neue Züge und Angebote schaffen.“

Die Bundesnetzagentur plant, dass die DB InfraGo AG bei der jährlichen Erstellung des Netzfahrplans auf Streckenabschnitten, für die unter anderem für den Fernverkehr eine maximale Kapazität ausgewiesen ist, nicht mehr als 60 bis 75 Prozent der Kapazitäten an ein einziges Unternehmen vergeben darf. Den genauen Prozentwert legt die DB InfraGo AG fest.

Das bedeutet: Auf stark ausgelasteten Korridoren mit ausgewiesenen Kapazitätsobergrenzen, wie es etwa für die Knoten München und Frankfurt geplant ist, muss die DB InfraGo AG künftig sicherstellen, dass mindestens ein Wettbewerber der DB Fernverkehr AG tatsächlich verkehren kann.

Die Wettbewerberklausel gilt nur, wenn das Unternehmen vertaktete Verkehre anbietet. Das bedeutet im Grundsatz, dass die Verbindung mindestens viermal täglich im Zweistundentakt zur gleichen Minute angeboten wird. Die Quote greift nur im Konfliktfall, wenn also mehr Trassen nachgefragt werden als verfügbar sind. Denn es geht um mehr Qualität im Fernverkehr.

Auf Strecken ohne ausgewiesene Kapazitätsobergrenzen bleiben die bisherigen Zuweisungsregeln bestehen. Hier kann die Bundesnetzagentur die DB InfraGo AG von Gesetzes wegen nicht zu einem anderen Vorgehen verpflichten. Die Wettbewerberklausel dient nur der Konfliktlösung zwischen Anbietern des Fernverkehrs. Der Schienenpersonennahverkehr und der Schienengüterverkehr bleiben geschützt.

Hier setzen Befürchtungen des Bundesverbands Schienennahverkehr (BSN) an. Mehr Verkehr auf den hochausgelasteten Strecken zwischen und in den Knoten geht mit mehr Trassenkonflikten zwischen SPFV und SPNV einher. Lassen sich diese Trassenkonflikte bei der Erstellung des Netzfahrplans nicht einvernehmlich lösen, etwa durch geringfügig geänderte Fahrpläne, hat der SPNV regelmäßig das Nachsehen. Langlaufende Fernverkehre generieren schließlich höhere Trassenentgelterlöse und bekommen gemäß den Vorrangkriterien die angemeldeten Trassen zugewiesen.

„30 Jahre nach der Bahnreform droht der SPNV an einer kaputtgesparten Infrastruktur, einer nicht reformierten Trassenpreissystematik und unterfinanzierten Regionalisierungsmitteln abgewirtschaftet zu werden. Hinzu kommt ein Wettbewerb im Fernverkehr, von dem nicht klar ist, ob er sich in die bestehenden Verkehrsangebote im Regional- und Fernverkehr integrieren wird“, betont Jan Görnemann, Geschäftsführer des Bundesverbands Schienennahverkehr.

Dieser Fehlanreiz führt bei SPNV-Angeboten zu Abweichungen im Takt, verlängerten Fahrzeiten, Haltausfällen und Anschlussverlusten. Die bestehenden SPNV-Angebote basieren auf langfristig geplanten, ausgebauten und finanzierten integralen Taktfahrplänen sowie intensiven Abstimmungen mit allen Verkehrsarten auf der Schiene. Es besteht daher die Gefahr, dass sich das zumindest teilweise steuerfinanzierte SPNV-Angebot durch mehr Fernverkehr verschlechtert und Investitionen der Länder in die Schieneninfrastruktur nutzlos werden.

Ergänzend will die Bundesnetzagentur die DB InfraGo AG verpflichten, Wettbewerbern in Bahnhöfen geeignete Flächen für personenbedienten Fahrkartenverkauf und Lounges anzubieten. Die Flächen sind nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien zu vergeben. Hiervon profitieren alle Marktteilnehmer, die bisher keine Flächen in Bahnhöfen nutzen können und für Reisende nicht sichtbar genug sind.

Zu weiteren Themen, die im Laufe des Verfahrens diskutiert worden sind, trifft die Bundesnetzagentur hingegen keine neuen Regelungen. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Abstellgleisen und zu Ticketautomaten.

Stefan Hennigfeld
Redaktioneller Leiter
Zughalt e.V.
Siegfriedstr. 24a
58453 Witten
Quelle: Zughalt.de